Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.
(2)Absatz 2Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur das Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn ein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.
(3)Absatz 3Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer ein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.
(4)Absatz 4Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Kreditinstitute verwahren.Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Absatz 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Kreditinstitute verwahren.
(5)Absatz 5Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.
(6)Absatz 6Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:
(7)Absatz 7Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Absatz 2 und 3).
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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