§ 5 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur das Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn ein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer ein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Kreditinstitute verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 WpbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 WpbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 WpbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 WpbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 WpbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WpbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 WpbG
§ 6 WpbG