§ 9 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen und von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den angemeldeten Eigentümern und den Kreditinstituten, deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen Auskünfte verlangen.

(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend, so hat sie dies festzustellen, sofern das Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmdeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WpbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WpbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WpbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WpbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WpbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WpbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 WpbG
§ 10 WpbG