Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (Paragraph 16,) als bereinigt zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen und den Berechtigten auszufolgen.Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (Paragraph 16,) als bereinigt zu kennzeichnen und den Berechtigten auszufolgen.
(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7. Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind, als bereinigt zu kennzeichnen sind.
(4)Absatz 4Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb einer vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde, welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe vertritt, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten gutzuschreiben.Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, kraftlos gewordenen Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb einer vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde, welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe vertritt, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten gutzuschreiben.
(5)Absatz 5Der Aussteller hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über allfällige inländische Zwischenverwahrer an die nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen volkswirtschaftlichen Gründen die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.Der Aussteller hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über allfällige inländische Zwischenverwahrer an die nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 handelt, in Verwahrung zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen volkswirtschaftlichen Gründen die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.
(6)Absatz 6Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2 und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen.Die Stücke, deren Erlös gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen.
(7)Absatz 7Hält es das Bundesministerium für Finanzen für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist neue Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag der Wertpapierart auszugeben.
(8)Absatz 8Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden ist die sich aus der Bereinigung ergebende Stückelung – auch abweichend von den Anleihebedingungen – zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften können demgemäß nach Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz Aktien im Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhunderter Schilling ausgeben, soweit eine solche Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung erforderlich ist.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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