Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1946.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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