Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß Paragraph 12, Anmeldungen aufgerufener, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß Paragraph 12, ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.
(2)Absatz 2Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag der für diese zur Verfügung stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.
(3)Absatz 3Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.
In Kraft seit 08.07.1958 bis 31.12.9999
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