§ 14 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die Prüfstelle über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2) zu entscheiden und die nach den folgenden Absätzen für die Bereinigung maßgebenden Tatsachen zu prüfen.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben noch Stücke zur teilweisen Deckung der

6.

Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen:

a)

in solche, bei denen die gemäß §§ 4, 6 und 15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen sind,

b)

in solche, bei denen diese Tatsachen nur glaubhaft gemacht sind.

Findet die Untergruppe a in den verbleibenden Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 8 Ansprüche auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen (§ 18 Abs. 6); der Erlös ist auf die Berechtigten verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe a nicht volle Deckung findet, so gelten diese Vorschriften über die Zuweisung der Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.

(3) Finden die 2., 3., 5. und 7. Gruppe zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht volle Deckung, so sind die in die 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere erforderlichenfalls in je zwei Untergruppen a und b in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu teilen. Die Wertpapiere der Untergruppe 2a, 3a und 5a sind bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Untergruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt hinsichtlich der nicht in Untergruppen geteilten Gruppen Glaubhaftmachung. Die Vorschriften des Abs. 2 über die Zuweisung der Stücke, den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sind auf die anderen Untergruppen sinngemäß anzuwenden; hiebei ist folgende Rangfolge einzuhalten:

1.

Untergruppe 7a,

2.

Untergruppe 2b und 3b, die als eine Gruppe behandelt werden,

3.

Untergruppe 5b und 7b, die als eine Gruppe behandelt werden.

In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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