§ 32 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Hinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

b)

hinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen § 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31 das Bundesministerium für Justiz;

c)

hinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.

In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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