Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a)Litera aHinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
b)Litera bhinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen § 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31 das Bundesministerium für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 4,, des übrigen Paragraph 20,, der Paragraphen 26,, 27 Absatz 2 und des Paragraph 31, das Bundesministerium für Justiz;
c)Litera chinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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