(1) Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, so können die Anmeldestellen von den Anmeldern und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen Wertpapierart Beiträge zur Deckung der Verfahrenskosten einheben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:
1. | Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v.T. vom Nennwert. | |||||||||
2. | Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzten zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte, der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist; diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln. Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt, einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung einzuheben. |
(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.
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