Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind.
3. Gruppe (unbestätigte Stücke).Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a bis d oder Z. 2 erbracht wird.Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Ziffer eins, Litera a bis d oder Ziffer 2, erbracht wird.
4. Gruppe (Ediktalstücke).Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden.
5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
6. Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, deren Nummern in der Anmeldung nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
7. Gruppe (Girosammelstücke).Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.
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