(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.
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