Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (Paragraph 10,) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (Paragraph 14,) oder nicht (Paragraph 13,). Hiebei sind Doppelanmeldungen (Paragraph 11,) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß Paragraph 9, überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, überprüfen.
In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 WpbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 WpbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 WpbG