(1) Die in Kuranstalten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist, | |||||||||
2. | Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, | |||||||||
3. | die durch die Offenbarung der Tatsache betroffene Person von der Geheimhaltung entbunden hat, | |||||||||
4. | die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. |
(3) Den Kurgästen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den Kurgästen als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
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