§ 65 WeinG Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

1.

Förderung des Absatzes der Produkte,

2.

Förderung der Qualitätsproduktion,

3.

Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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