Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
1.Ziffer einsFörderung des Absatzes der Produkte,
2.Ziffer 2Förderung der Qualitätsproduktion,
3.Ziffer 3Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
(2)Absatz 2Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den Paragraphen 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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