(1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
1. | Förderung des Absatzes der Produkte, | |||||||||
2. | Förderung der Qualitätsproduktion, | |||||||||
3. | Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost. |
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
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