(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 –der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.
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