Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird mit der Betriebsstätte in Wien, M-straße zu verantworten, daß in dem genannten Betrieb am 13.5.1993 Grüner Veltliner - 3 Flaschen Veltliner a 2 l - durch Lagerung in der Schank in Verkehr gebracht wurde, der insoferne nicht den Bestimmungen des Weingesetzes entsprochen hat, als b... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 66 Abs 3 Weingesetz nicht mehr vor, ist der Berufung Folge zu geben und die Beschlagnahme aufzuheben. mehr lesen...