Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsErzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach Paragraph 57, gewesen sind, sind einzuziehen.
(2)Absatz 2Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
(3)Absatz 3Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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