Rechtssatz: Der Beschuldigte, der nicht in Abrede gestellt hat, daß der im Straferkenntnis näher bezeichnete Wein in seiner Weinkellerei gelagert wurde, erachtet sich allein deshalb zu Unrecht bestraft, weil er sich für das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Weinflaschen nicht für verantwortlich erachtet. Vielmehr vertritt er die Ansicht, daß hiefür der Weinproduzent zur Verantwortung gezogen werden müsse. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Der Begriff des In-Verkehr-Bringens umfaßt nä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 1993 um Uhr im Ortsgebiet von am Neusiedlersee auf dem Traubenplatz Keltertrauben in einer Menge von mehr als 50 kg von vier verschiedenen Produzenten ohne ordnungsgemäß ausgefüllte Transportbescheinigung übernommen, da auf diesen keine Angaben über Herkunft, Qualitätsstufe und Art des Traubenmaterials und über die Zeit des Transportes enthalten waren. Wegen Übertretung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung, Transportbescheinigungen vollständig und richtig auszufüllen, trifft im Zeitpunkt der Übernahme und des Abtransportes des Gutes den Absender oder denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt über den Wein oder die Keltertrauben verfügungsberechtigt ist. Als Verfügungsberechtigter ist nicht der Erfüllungsgehilfe (Beauftragte) anzusehen, der das Gut über Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers übernommen hat, sondern nur letzterer selbst, da nur er berechtigt ist, über d... mehr lesen...