Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 72 WeinG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 WeinG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 72 WeinG