Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
(3)Absatz 3Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und
2.Ziffer 2die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
(4)Absatz 4Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.
(5)Absatz 5Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.Von Absatz 4, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
(6)Absatz 6Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(7)Absatz 7Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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