§ 61 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer

1.

Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2.

Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3.

den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4.

die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

5.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7.

die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2.

Wein oder andere Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt, gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3.

Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4.

gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5.

Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7.

Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8.

entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9.

Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11.

weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12.

gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13.

Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14.

Obstwein entgegen § 36 behandelt,

15.

Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,

16.

verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17.

beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18.

Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2.

Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3.

gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7.

Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8.

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9.

Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10.

Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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