Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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