§ 57 WeinG Straftatbestände

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsverkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,verkehrsunfähigen Obstwein gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen Paragraph 25, unbefugt verwendet,
    4. 4.Ziffer 4zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 30, verwendet,
    5. 5.Ziffer 5als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 6, oder 8 oder Paragraph 48, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
    7. 7.Ziffer 7als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
    8. 8.Ziffer 8bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oderbei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder
    9. 9.Ziffer 9Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang VIII Teil II A 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Wasser zusetzt,Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, entgegen Anhang römisch VIII Teil römisch II A 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Wasser zusetzt,
    ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
  2. (2)Absatz 2Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.Ist Absatz eins, bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Absatz eins, zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Absatz eins, zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.Im Strafurteil wegen einer Straftat nach Paragraph 57, ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach Paragraph 57, unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
  5. (5)Absatz 5Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Absatz eins, oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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