§ 62 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Falle einer Übertretung nach § 61 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 32 sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie der Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 64 zu tragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der von den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und einschließlich der Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn

1.

deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,

2.

rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,

3.

Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 42 vorliegt oder

4.

die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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