(1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.
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