§ 56 WeinG Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und §§ 50 bis 54 sind sinngemäß auch auf Obstweinerzeugnisse anzuwenden.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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