§ 61 W-LWKG Die Wahlhandlung, Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlhandlung im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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