(1) Stiftungen und Fonds, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt errichtet wurden, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis V Anwendung.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Wenn in einer Stiftungs- oder Fondssatzung für den Auflösungsfall keine Verwendung des restlichen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke vorgesehen ist, gilt bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung (nach §§ 14 und 15 oder 30 und 31) kraft Gesetzes folgende, die Satzung ändernde bzw. ergänzende Bestimmung: „Das restliche Vermögen ist im Falle der Auflösung der Stiftung (des Fonds) einer anderen Stiftung (einem anderen Fonds) mit ähnlichem Zweck, wie ihn die aufzulösende Rechtsperson vorsieht, zu übertragen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist jenes Vermögen einem dem Willen des Stifters (Fondsgründers) möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
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