§ 35 W-LSF Zuständigkeit

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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