Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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