(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Wenn der Stifter gleichzeitig auch die Stiftungssatzung (§ 7) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 8) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig sei, auch über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Stiftungsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Stiftungskurators (§ 6) bedarf.
(2) Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie deren Vertretung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6).
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Stifter und in jenen des Abs. 2 den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.
(4) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 3 entspricht, | |||||||||
2. | der Stiftungszweck im Sinne des § 2 gemeinnützig oder mildtätig ist und | |||||||||
3. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen. |
(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung und der Name der Stiftung (§ 5) anzuführen.
(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.
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