§ 3 W-LSF Stiftungserklärung

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung und

3.

die Angabe, daß die Stiftung ihren Sitz in Wien hat.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Stiftungskurators (§ 6 Abs. 2), den Namen der Stiftung (§ 5 Abs.1), weitere Angaben im Sinne des § 7 Abs. 2, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 8 enthalten.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Stifters muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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