(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Wien nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Wien autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung des Landes bedürfen oder der Aufsicht des Landes unterliegen.
0 Kommentare zu § 1 W-LSF