(1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.
(2) Die Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen.
(3) Die Betreiber von Betrieben haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 10 W-KKG