§ 4 W-KKG Einsatzpläne für Krankenanstalten

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne sind bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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