§ 18 W-KKG Benützung fremden Grundes

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Jeder Eigentümer, Bestandnehmer und sonstige Nutzungsberechtigte von Baulichkeiten und Liegenschaften, die im Einsatzbereich liegen, hat den Einsatzkräften das Betreten der Baulichkeit oder der Liegenschaft zu ermöglichen. Die mit Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe sind zu dulden. Der nachweisbare Schaden ist gemäß § 22 zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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