(1) Die Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.
(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz, bedienen.
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