§ 5 W-KKG Alarmplan

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeinde hat einen Alarmplan zu erstellen, um bei unmittelbar drohenden Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 möglichst alle Personen, die sich im Stadtgebiet beziehungsweise in gefährdeten Teilbereichen aufhalten, deutlich wahrnehmbar zu warnen oder bei Eintritt des Ereignisses zu alarmieren.

(2) Die Gemeinde hat ferner sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Verhütung und Abwehr eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zu dessen Bekämpfung notwendigen Informationen raschest veröffentlicht werden.

(3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-KKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-KKG
§ 6 W-KKG