§ 1 W-KKG Anwendungsbereich

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt für das Land Wien die zur koordinierten Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes vorzubereitenden bzw. durchzuführenden Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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