(1) Dieses Gesetz regelt für das Land Wien die zur koordinierten Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes vorzubereitenden bzw. durchzuführenden Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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