§ 17 W-KKG Freihalten des Einsatzbereiches

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Einsatzbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, deren Anwesenheit für einen Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlich ist oder aus Gründen des Selbstschutzes gestattet wird. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrten ist von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16a W-KKG
§ 18 W-KKG