(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne der §§ 119a bis 119c des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, hat die Behörde externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen als Teil des Genehmigungsantrags oder innerhalb der von dieser gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.
(4) Mit den externen Notfallplänen werden Ziele der Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall verfolgt und findet § 9 Abs. 4 lit. a bis c und letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall der Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
(6) Externe Notfallpläne sind in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 und 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen, zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
0 Kommentare zu § 9a W-KKG