(1) Als Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in ungewöhnlichem Ausmaß Personen- oder Sachschäden zu bewirken und das mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann.
(2) Als Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in ungewöhnlichem Ausmaß Personen- oder Sachschäden zu bewirken und das mit örtlichen Einsatzkräften bewältigt werden kann.
(3) Als komplexes Schadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das – ungeachtet seines Ausmaßes – zu seiner Bewältigung einer erhöhten Koordination der Einsatzkräfte bedarf.
(4) Als Einsatzbereich gelten Gebiete, die von einem Ereignis nach Abs. 1 bis 3 bedroht bzw. betroffen sind, von denen die unmittelbare Abwehr und Bekämpfung dieses Ereignisses ausgeht oder auf die sich Einsatzmaßnahmen erstrecken. Einsatzbereiche sind auch Gebiete, die für Einsatzübungen herangezogen werden.
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