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(1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 93 Z 3 der Richtlinie 962012/8218/EGEU fallen, nach Maßgabe des Artikel 1112 der Richtlinie 962012/8218/EGEU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 962012/8218/EGEU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die Beschäftigtenim Betrieb tätigen Personen, einschließlich des Betriebesrelevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.
(2) Die Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen.
(3) Die Betreiber von Betrieben haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
(1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 93 Z 3 der Richtlinie 962012/8218/EGEU fallen, nach Maßgabe des Artikel 1112 der Richtlinie 962012/8218/EGEU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 962012/8218/EGEU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die Beschäftigtenim Betrieb tätigen Personen, einschließlich des Betriebesrelevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.
(2) Die Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen.
(3) Die Betreiber von Betrieben haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.