§ 15 W-KKG Kennzeichnung von Personen

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die von der Einsatzleitung im Einsatzbereich zur Hilfeleistung herangezogenen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform, Schutzkleidung u. dgl.) für jedermann als solche erkennbar sind, durch einen von der Gemeinde ausgestellten, sichtbar zu tragenden Ausweis kenntlich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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