Die von der Einsatzleitung im Einsatzbereich zur Hilfeleistung herangezogenen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform, Schutzkleidung u. dgl.) für jedermann als solche erkennbar sind, durch einen von der Gemeinde ausgestellten, sichtbar zu tragenden Ausweis kenntlich zu machen.
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