§ 13 W-KKG Mitwirkung der Bezirke

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat als Leiter des Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betroffenen Bezirke zu seiner Beratung und zu sonstiger Mitwirkung heranzuziehen.

(2) Ein vom Bürgermeister herangezogener Bezirksvorsteher kann zu seiner Beratung eine aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung zusammengesetzte Bezirkskommission beiziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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