Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Gemeinde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.
(2) Die Leitung sowie die Entscheidung über die Einberufung und Zusammensetzung des Krisenmanagements obliegt dem Bürgermeister.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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