(1) Die Landesregierung kann akustische Signale für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenen-probe sowie Alarmierung von Einsatzkräften mit Verordnung bestimmen. Besteht diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, sind die in dieser Vereinbarung festgelegten Signale zu verwenden. Eine Nachahmung und unbefugte Verwendung dieser Signale ist verboten.
(2) Die Ausführung des im Alarmplan vorgesehenen öffentlichen Alarmsystems der Gemeinde, die Anbringung, die Wartung, die Instandhaltung und der Betrieb der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen sind – soweit die Gemeinde nicht selbst über geeignete Gebäude oder Liegenschaften verfügt – von den betroffenen Haus- und Liegenschaftseigentümern gegen eine angemessene Entschädigung für den daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteil zu dulden.
(3) Erforderlichenfalls ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzuerlegen. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
(4) Das Alarmsystem ist einer periodischen Funktionsprobe zu unterziehen (Probealarm).
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