§ 11 W-KKG Schutzmaßnahmen

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinde hat zur Abwehr unmittelbar drohender und zur Bekämpfung bereits eingetretener Ereignisse gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 die im Schutzplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, soweit nicht besondere Umstände ein Abweichen erfordern.

Erforderlichenfalls sind die zur Verhütung und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse notwendigen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen und vollstrecken zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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