Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Gemeinde hat für die psychosoziale Akutbetreuung von Betroffenen eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und die Information von deren Angehörigen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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