(1) Zur Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 benötigte fremde Hilfsmittel sowie das zu deren Bedienung erforderliche Personal können von der Behörde in Anspruch genommen werden. Diese Anordnungen dürfen nur im notwendigen Umfang und auf die erforderliche Dauer getroffen werden, wobei auf die Zumutbarkeit für den Verpflichteten Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Über die Anforderung und Erbringung der Dienst- oder Sachleistungen nach Abs. 1 ist dem Leistungspflichtigen eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Geltendmachung der Entschädigung gemäß § 22 vorzuweisen ist.
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