(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Magistrat einen Plan darüber vorzulegen, was in seinem Jagdgebiete an Hoch-, Dam-, Reh- und Muffelwild sowie an Auer-, Birk- und Trapphahnen zum Abschuß vorgesehen ist.
(2) Im Abschußplan sind das Ausmaß des Jagdgebietes in Hektar, das Verhältnis zwischen Wald-, Feld- und Wiesenfläche, die Anzahl des Standwildes nach Geschlecht und Alter und die Jagdgebiete, von welchen das betreffende Jagdgebiet begrenzt wird, zu verzeichnen und ist bekanntzugeben, wie viele und welche Stücke während der gesetzlichen Schußzeit im laufenden Jagdjahr abgeschossen werden sollen.
(3) Der Abschußplan ist vom Magistrat nach Anhörung des zuständigen Jagdbezirksbeirates nach Maßgabe der jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern.
(4) Vor Genehmigung des Abschußplanes ist ein Abschuß untersagt. Der Jagdausübende ist verpflichtet, den Abschußplan einzuhalten oder die Nichteinhaltung zu begründen. Der Magistrat kann den Abschußplan auf Antrag oder von Amts wegen abändern.
(5) Die näheren Vorschriften über die Erstellung, Vorlage, Genehmigung, Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschußplanes werden im Verordnungswege getroffen. Durch Verordnung können diese Vorschriften auch auf anderes Wild erstreckt werden.
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