(1) Der Pächter einer Gemeindejagd darf in den letzten zwei Jagdjahren der Jagdperiode nicht mehr Wild abschießen als im Durchschnitt der vorangegangenen Jagdjahre der Jagdperiode; es sei denn, daß der Magistrat einen erhöhten Abschuß bewilligt oder anordnet.
(2) Der Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, bei Ablauf der Jagdperiode das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustand und mit einem den örtlichen Verhältnissen angemessenen Wildstande zu übergeben.
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