(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht in Wien befindet, hat binnen vier Wochen nach Erlangung der Jagdausübungsberechtigung (Beginn eines Pachtverhältnisses, Bestellung zum Gemeindejagdverwalter) hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Kommission fallenden Angelegenheiten einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz in Wien zu bestellen, der als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und der §§ 9 und 10 des Zustellgesetzes – ZustG,BGBl. Nr. 200/1982, gilt und dessen Name und Wohnort dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission und dem Jagdbezirksbeirat bekanntzugeben sind.
(2) Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist einen geeigneten Vertreter bekanntzugeben, so hat der Magistrat über Antrag des Vorsitzenden der zuständigen Kommission einen Vertreter zu bestimmen und ihn dem Jagdausübungsberechtigten, dem Vorsitzenden und dem Jagdbezirksbeirat bekanntzugeben. Dieser Vertreter ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen geeigneten Vertreter bestellt und dem Vorsitzenden der Kommission namhaft gemacht hat.
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